Steuerliche Vorteile

In den letzten Jahren sind die steuerlichen Belastungen kontinuierlich gestiegen. Das erhöht die Attraktivität von Denkmalschutzimmobilien, die eines der letzten Steuersparmodelle in Deutschland darstellen. Denn der Staat belohnt den Erwerb und Erhalt alter Bausubstanz.

 

Wer als Investor eine Denkmalschutzimmobilie fremd vermietet, kann erhöhte steuerliche Abschreibungen gemäß der Paragraphen 7i und 7h des EStG geltend machen. Die reinen Modernisierungskosten für derart genutzte Immobilien können innerhalb von 12 Jahren zu 100% abgeschrieben werden. In den ersten acht Jahren lassen sich je 9 % und in den daran anschließenden vier Jahren 7% als Werbungskosten absetzen.

 

Wer eine denkmalgeschützte Immobilie als Selbstnutzer kauft, profitiert von § 10 f EStG. Dieser besagt, dass der Sanierungskostenanteil innerhalb von 10 Jahren zu 90% absetzbar ist, das entspricht 9% pro Jahr.

 

Ob Selbstnutzer oder Fremdvermieter, wer eine Immobilie erwirbt, die nach dem 31. Dezember 1924 erbaut wurde, kann das Gebäude linear abschreiben. 50 Jahre lang können jeweils 2 % der Anschaffungskosten (ohne Grundstück) von der Steuer abgesetzt werden. Wurde die Immobilie vor dem 1. Januar 1925 errichtet, kann sie 40 Jahre lang zu je 2,5 % abgeschrieben werden.

 

Diese steuerlichen Regelungen machen besonders jene Objekte interessant, die bei geringen Anschaffungskosten gleichzeitig hohe Modernisierungskosten aufweisen. Zu beachten ist dabei, dass diese Vorteile nur zur Geltung kommen, wenn die Immobilie vor der Sanierung erworben wurde.